Immobilientipp – E-Mobilität bei Stockwerkeigentümergemeinschaften

Liegenschaften im Stockwerkeigentum haben oft eine gemeinsame Einstellhalle für die Fahrzeuge. An dieser Einstellhallte besteht meist ein Miteigentum. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer solchen Miteigentümergemeinschaft (MEG) verknüpft jeden Miteigentumsanteil mit einem ausschliesslichen Nutzungsrecht an einem Parkfeld. Der Eigentümer eines Miteigentumsanteils darf somit das damit verbundene Parkfeld zum Abstellen von Fahrzeugen benutzen. Sowohl die Einstellhalle als auch alle Leitungen, Einrichtungen und Anschlüsse gehören der MEG. Der einzelne Eigentümer darf daher keine baulichen Massnahmen ohne vorgängige Zustimmung der Versammlung der Miteigentümer vornehmen. Dies gilt auch für das Einrichten einer Ladestation für Elektrofahrzeuge. Will ein Miteigentümer eine Ladestation für ein Elektrofahrzeug auf seinem Parkfeld einrichten, muss er einen Antrag an die MEG-Versammlung formulieren und diesen Traktandieren lassen.

Da eine normale Steckdose nicht für das Laden eines Elektrofahrzeuges ausgelegt ist und ein Strombezugskollaps durch zahlreiche Elektrofahrzeuge vermieden werden kann, sollte die Gemeinschaft an ihrer Versammlung eine Bedürfnisanalyse durchführen und im Anschluss einen Elektrofachmann in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Stromlieferanten damit beauftragen, die Möglichkeiten anhand der vorhandenen Elektroinstallationen, der Hauptverteilanlage, der Anschlussleistung und Kapazitätsgrenze der Gebäudezuleitung zu analysieren und auf dieser Basis eine Offerte sowie einen Systembericht für ein nachhaltiges «smartes Ladesystem» ausarbeiten lassen.

Künftig dürfte der Bedarf an Ladestationen steigen. In den meisten Fällen empfiehlt es sich daher für Gemeinschaftsgaragen im Miteigentum, die Grundinfrastruktur für ein «smartes Ladesystem» und Lastmanagement durch die MEG zu erstellen und zu finanzieren – dies mit Blick auf zukünftige weitere Ladestationen. Zur Grundinstallation können insbesondere Flachbandkabel zu allen Parkfeldern, sowie weitere elementare Komponenten gehören. Damit können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Ladestationen auf anderen Parkfeldern eingerichtet werden, ohne dass das System überlastet wird. Die Miteigentümer können somit alle gleich behandelt werden. Für dieses Vorgehen sind den Miteigentümern im Vorfeld zur Versammlung von der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen zuzustellen. Dazu gehören der Bericht des Fachmanns über die vorhandene elektrische Gebäudeinfrastruktur und Auslastung der Kapazität, sowie die Offerte mit den Kosten für das Aufrüsten der Grundinfrastruktur mit einem System für ein Lastenmanagement. Zu beachten gilt dabei, dass das System sich der aktuell sehr schnell wandelnden Entwicklung anpassen kann.

Gleichzeitig mit dem Beschluss zum Ausbau der Grundinfrastruktur durch die Gemeinschaft, sollte auch der Beschluss gefällt werden, dass jedem Miteigentümer auf Antrag an die Verwaltung, die Kompetenz zum Endausbau der Ladestation auf seinem Parkplatz, auf eigene Kosten, erteilt wird. Wichtig ist, dass im Beschluss die Bedingungen für Miteigentümer mit Ladestation auf ihrem Parkfeld klar geregelt sind. Dazu gehören die Pflichten zur Kostentragung für die Erstellung der Ladestation durch einen Fachmann, der Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruktur und der Ladestation, deren Betriebskosten für Wartung, Strombezug etc. sowie auch die Haftung im Schadensfall.
Die Verwaltung von Stockwerkeigentum gehört zu unseren Kernkompetenzen. Bei Fragen steht Ihnen das Team von KB Partners gerne zur Verfügung.

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